Allgemeine Geschäftsbedingungen der EXAMION GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Geltungsbereich dieser AGB

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, bei denen wir, die

EXAMION GmbH
Erich-Herion-Straße 37
70736 Fellbach

Registergericht Stuttgart: HRB 13550,
USt.-ID: DE 147835160

auftreten als

Verkäufer bzw. Lieferant,
Vertragspartei eines Tauschvertrags,
Dienstverpflichteter oder
Werkunternehmer.

1.2 Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB gelten nicht, wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

1.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der dem Kunden zuletzt mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4 Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus (1) dem Vertrag einschließlich etwaiger Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, (2) unserer Auftrags-bestätigung, (3) unserer jeweiligen Preisliste und (4) diesen AGB. Im Falle von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor.

1.5 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von uns. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Vertragsdurchführung vorbehaltlos verwirklichen.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung bzw. dem Vertragsangebot des Kunden nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Text- oder Schriftform (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Vertragsdurchführung erklärt werden. Eine bloße Bestätigung von uns, dass uns die Bestellung bzw. das Vertragsangebot des Kunden zugegangen ist, stellt noch keine verbindliche Annahme dar.

2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird im Falle einer Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung wird zurückerstattet.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder von uns angegeben ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2 Wird individuell vereinbart, dass wir im Rahmen der Vertragsdurchführung Sachen an den Kunden versenden sollen, trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager einschließlich etwaiger Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

3.3 Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch - auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung - jederzeit berechtigt, eine Vertragsdurchführung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu verwirklichen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als bewirkt, wenn wir über die entsprechenden Beträge frei verfügen können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Dispospesen zu Lasten des Kunden entgegengenommen.

3.4 Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Wir behalten uns die Geltendmachung von Verzugszinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz sowie die Geltendmachung eines etwaigen weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.5 Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen fälligen und vollwirksamen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

3.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die vom Kunden zu erbringende Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen („Einzelanfertigungen“) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

3.7 Macht der Kunde bei Vorliegen eines Werkvertrags von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, können wir als pauschale Vergütung 20% des vereinbarten Gesamtpreises verlangen, wenn die Anlieferung noch nicht begonnen hat. Hat die Anlieferung schon begonnen, sind 80% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. Es bleibt dem Kunden jeweils unbenommen nachzuweisen, dass die tatsächlich zustehende Vergütung geringer ist; uns hingegen bleibt jeweils unbenommen nachzuweisen, dass uns eine weitergehende Vergütung zusteht.

 

4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme

4.1 Liefertermine oder Lieferfristen gelten stets als unverbindlich und angenähert, außer im Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung eines Fix-Liefertermins. Sie gelten mit dem Zeitpunkt der rechtzeitigen Anzeige der Versandbereitschaft oder, bei vereinbarter Versendung durch uns, mit rechtzeitiger Absendung der Sache als eingehalten. In jedem Fall beginnt der Lauf einer Lieferzeit erst dann, wenn sämtliche mit der Lieferung zusammenhängende technische und sonstige Fragen geklärt sind. Wir sind jederzeit berechtigt, Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen vorzunehmen; in diesen Fällen werden Verpackungs- und Versandkosten nur einmalig erhoben. Bei aus Bonitätsgründen gesperrten Aufträgen werden bereits bestätigte Liefertermine ungültig, nach Aufhebung der Sperre gelten jeweils neue von uns schriftlich zu bestätigende Liefertermine. Die Bestimmungen des Abschnitts A Ziffer 2.3 dieser AGB bleiben unberührt.

4.2 Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Die Sache wird auf Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt, sofern dies individuell vereinbart wird. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

5. Leistungsverzug

5.1 Sofern wir verbindliche Leistungsfristen (einschließlich Lieferfristen) aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fälle der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, sowie Fälle, bei denen weder uns noch unsere Zulieferer ein Verschulden trifft oder bei denen wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

5.2 Der Eintritt unseres Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir schuldhaft in Leistungsverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises („Leistungswert“), insgesamt jedoch höchstens 5% des Werts der verspätet erbrachten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.Die Rechte des Kunden gemäß Abschnitt A Ziffer 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Bei Verkäufen, Tauschgeschäften und Werklieferungen behalten wir uns das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“).

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware - etwa im Falle einer Pfändung - sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

6.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abschnitt A Ziffer 6.2 oder 6.3 dieser AGB vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

6.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6.6 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

 

7. Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Ist eine gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache („Ersatzlieferung“) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.3 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Gegenleistung erbringt (z.B. den fälligen Kaufpreis bezahlt). Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Gegenleistung zurückzubehalten.

7.4 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Sache zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch einen Einbau der mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

7.5 Verlangt der Kunde unberechtigterweise eine Mangelbeseitigung, können wir die uns daraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, nicht erkennbar.

7.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Werken und Neuwaren 12 Monate ab Ablieferung der Sache, oder, sofern die Abnahme eines Werkes bestimmt ist, ab dessen Abnahme. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln sowie die Bedingungen einer gegebenenfalls von uns übernommenen Garantie bleiben unberührt.

7.7 Mängelansprüche bei Gebrauchtwaren sind ausgeschlossen, außer bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln sowie im Umfang einer gegebenenfalls von uns übernommenen Garantie.

7.8 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so unterliegt er unberührt den gesetzlichen Obliegenheiten zur unverzüglichen Untersuchung von Waren und Rüge von Mängeln gemäß §§ 377 und 381 HGB.

7.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des Abschnitts A Ziffer 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

8. Haftung

8.1 Unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den Bestimmungen in Abschnitt A Ziffer 7 dieser AGB. Im Übrigen richtet sich unsere Haftung nach den folgenden Ziffern 8.2 bis 8.6.

8.2  Sofern gesetzlich keine mildere Haftung bestimmt ist, haften wir unbeschränkt
 

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer von uns gegebenenfalls übernommenen Garantie.
     

8.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist („Kardinalpflicht“), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist, sofern gesetzlich keine mildere Haftung bestimmt ist.

8.4  Die Bestimmungen zum pauschalierten Ersatz für Verzugsschäden gemäß Abschnitt A Ziffer 5.2 dieser AGB bleiben unberührt.

8.5 Eine weitergehende Haftung unsererseits besteht nicht.

8.6 Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe.

 

9. Beauftragung Dritter, Abtretung

9.1 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Pflichten verbundener Unternehmen oder Dritter zu bedienen.

9.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, den zugrunde liegenden Vertrag zwischen uns und ihm oder Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten, anderweitig zu übertragen oder auf Dritte zu erweitern, es sei denn, wir stimmen vorher schriftlich zu.

 

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisung auf andere Rechtsordnungen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Wareneinkauf („CISG“) vom 11. April 1980.

10.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Fellbach. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

10.3 Die Streitbeilegung im Rahmen eines Schiedsverfahrens außerhalb des ordentlichen Rechtswegs ist ausgeschlossen, auch dann, wenn für eine Lieferung die Geltung einer internationalen Handelsklausel („Incoterms®“) der Internationalen Handelskammer („ICC“) vereinbart ist und jene internationale Handelsklausel die Streitbeilegung im Rahmen eines solchen Schiedsverfahrens vorsieht.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen von mit dem Kunden geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt auch für die Änderung oder Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

11.2 Ein vollständiges oder teilweises Unterlassen oder eine verspätete Geltendmachung irgendeines Rechts unsererseits gegenüber dem Kunden bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht.

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM AUFBAU VON RÖNTGEN- ODER THERAPIEANLAGEN SOWIE ZU UMZUGSLEISTUNGEN

1. Anwendungsbereich

1.1 Dieser Abschnitt B unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt die allgemeinen Bestimmungen unter Abschnitt A für Fälle, in denen wir zum Aufbau von Röntgen- oder Therapieanlagen oder zu Umzugsleistungen an derartigen Anlagen bestimmt sind.

 

2. Begriffsbestimmungen

2.1 „Elektroplanung“ ist der Vorgang, bei dem ein Elektroplan erstellt wird. Der Elektroplan beschreibt, welche Elektroanschlüsse in den Installationsräumlichkeiten vorhanden sein müssen.

2.2 „Strahlenschutzplanung“ ist der Vorgang, bei dem ein Strahlenschutzplan erstellt wird. Der Strahlenschutzplan beschreibt, mit welchem Strahlenschutz die Installationsräumlichkeiten ausgestattet sein müssen.

2.3 „Aufstellungsplanung“ ist der Vorgang, bei dem ein Aufstellungsplan erstellt wird. Der Aufstellungsplan beschreibt, wo und gegebenenfalls mit welcher Ausrichtung Geräte innerhalb der Installationsräumlichkeiten platziert werden sollen. Der Aufstellungsplan enthält in der Regel weitere Vorgaben zu baulichen Voraussetzungen und notwendiger Ausstattung der Installationsräumlichkeiten.

2.4 „Montage“ ist die Gesamtheit aller Vorgänge für den Zusammenbau von Geräteteilen mit geometrisch bestimmter Form und umfasst im Allgemeinen Arbeitsvorgänge wie Platzieren, Justieren und Verschrauben. „Demontage“ ist die Umkehrung der Montage.

2.5 „Abnahmeprüfung“ ist die in der Strahlenschutzverordnung bestimmte Abnahmeprüfung, die durch den Hersteller oder Lieferanten im Rahmen der Qualitätssicherung vor der Inbetriebnahme einer Röntgen- oder Strahlentherapieanlage durchzuführen ist.

2.6 „Zielwertfestlegung“ ist die in der Strahlenschutzverordnung bestimmte und im Rahmen der Abnahmeprüfung durchzuführende Ermittlung der Bezugswerte für die regelmäßigen Konstanzprüfungen.

2.7 „Konfiguration“ ist die Gesamtheit aller Vorgänge, bei denen Computersoftware und/oder -hardware für eine bestimmte vorgesehene Verwendung durch Einstellen der für die Verwendung am ehesten geeigneten Einstellungsoptionen angepasst wird. Hierfür stehen ausschließlich werksseitig vorhandene Einstellungsoptionen zur Verfügung; eine Schaffung neuer Einstellungsoptionen erfolgt nicht.

2.8 „Grundeinweisung“ ist der Vorgang, bei welchem dem medizinischen Bedienpersonal des Kunden Grundkenntnisse über die Anlagenbedienung, und -pflege vermittelt wird. 

2.9 „Installation“ ist, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders definiert, ausschließlich zu verstehen als Montage einer Anlage, das Anschließen der Anlage an die im Installationsraum bereits vorhandenen frei zugänglichen Abschlusspunkte des Strom- und des Datennetzes (Steckdosen, Steckbuchsen) sowie die Konfiguration selbiger Anlage und, sofern gesetzlich vorgeschrieben, die Abnahmeprüfung. Andere als die im vorstehenden Satz genannten Arbeiten sind nicht Teil der Installation, auch dann nicht, wenn es sich um vorbereitende Arbeiten oder Nebenarbeiten handelt.

2.10 „Aufbau“ ist, bezogen auf eine Röntgen- oder Therapieanlage, als Oberbegriff für die unter den vorstehenden Ziffern 2.1 bis 2.9 definierten Leistungen zu verstehen. Dementsprechend ist jede der unter den Ziffern 2.1 bis 2.9 definierten Leistungen zugleich auch eine Aufbauleistung in diesem Sinne.

2.11 „Umzugsleistung“ ist, bezogen auf eine bestehende Röntgen- oder Therapieanlage, eine Dienstleistung, die eine Demontage, Verbringung an einen anderen Ort und anschließende erneute Montage an diesem anderen Ort umfasst.

 

3. Vereinbarung über Leistungen

3.1 Wir sind zur Durchführung bestimmter Leistungen nur verpflichtet, wenn und soweit dies zwischen uns und dem Kunden ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

3.2 Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung von Inhalt und/oder Umfang der Leistungen und stimmen wir diesem Verlangen, gleich aus welchem Grunde, ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zu, so hat der Kunde den infolge der gewünschten Änderungen entstehenden Mehraufwand einschließlich unserer Mehrvergütung zu tragen. Ist die Höhe der Mehrvergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Mehrvergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Mehrvergütung als vereinbart anzusehen. Infolge der gewünschten Änderungen eintretende Zeitverzögerungen haben wir nicht zu vertreten. Kann zwischen uns und dem Kunden keine Einigung über die Höhe des Mehraufwands bzw. der Mehrvergütung und/oder über den Umfang der Zeitverzögerungen gefunden werden, bleibt es uns unbenommen, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

3.3 Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, machen wir nicht geltend.

3.4 Wir führen keine Sachverständigenprüfungen im Sinne der Strahlenschutzverordnung durch, auch nicht im Wege der Beauftragung Dritter. Die Beauftragung eines Dritten zur Durchführung einer Sachverständigenprüfung obliegt ausschließlich dem Kunden.

 

4. Besondere Lieferbedingungen

4.1 Wird individuell vereinbart, dass wir bis in die Installationsräumlichkeiten oder Räumlichkeiten zur Zwischenlagerung liefern, oder, dass wir einen Dritten damit beauftragen, so steht diese Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass jene Räumlichkeiten vom nächstgelegenen, für einen LKW frei zugänglichen Weg oder Parkplatz aus entweder ebenerdig oder über einen für das Installationsgut ausreichend dimensionierten und tragfähigen Aufzug erreicht werden kann.

4.2 In jedem Fall hat uns der Kunde rechtzeitig über Umstände am Installationsort zu informieren, die eine Anlieferung erschweren oder unmöglich machen könnten (z.B. keine ausreichenden freien Parkflächen vor dem Installationsgebäude, kein ebenerdiger Weg zum Installationsraum, enge, nicht vorhandene oder nicht ausreichend tragfähige Aufzüge, schmale oder nicht ausreichend tragfähige Treppen).

4.3 In keinem Fall sind wir verpflichtet, Kräne, Außenaufzüge, Hebebühnen oder ähnliches Gerät für eine Anlieferung zu leihen, zu mieten oder auf sonstige Weise zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen.

 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde muss uns ermöglichen, die vereinbarten Leistungen termingerecht, ungestört und ungehindert durchzuführen. Insbesondere muss der Kunde
 

  • die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig erwirken und uns auf Anfrage vorlegen,
  • uns sämtliche erforderlichen Planungsunterlagen, insbesondere Strahlenschutzpläne sowie relevante Bauzeichnungen, auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung stellen,
  • für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung am Installationsort sorgen und sicherstellen, dass gleichzeitig stattfindende Arbeiten anderer Unternehmen (z.B. Handwerker) die Arbeiten von uns nicht stören oder behindern,
  • Tätigkeiten anderer Unternehmen so koordinieren, dass sämtliche notwendigen Vorleistungen - insbesondere elektrotechnische und bauliche Vorleistungen einschließlich des Einbaus der notwendigen Strahlenschutzelemente, Leitungen, Sicherungen und Versorgungsanschlüsse - rechtzeitig erbracht werden,
  • sicherstellen, dass die Hard- und Software anderer Lieferanten ordnungsgemäß installiert, konfiguriert, funktionsfähig und uns im erforderlichen Umfang zugänglich ist sowie dem aktuellen Stand der Technik entspricht, sofern dies für die vereinbarten Leistungen notwendig ist,
  • bei Bedarf Lagerflächen für Bauteile und Arbeitsgeräte sowie elektrische Anschlüsse für Arbeitsgeräte zur Verfügung stellen, UND
  • bei Bedarf zur Installation deckengeführter Anlagen eine Hebebühne zur Verfügung stellen, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir für die Verfügbarkeit einer Hebebühne sorgen.
     

5.2 Der Kunde hat sich davon zu überzeugen und uns gegenüber auf seine Kosten nachzuweisen, dass die Böden, Wände und Decken für die zu installierende Anlage ausreichend tragfähig sind. Wenn und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, obliegt es dem Kunden darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die Installationsräumlichkeiten für die zu installierende Anlage eignen (z.B. im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, eine etwaig vorhandene Fußbodenheizung, die Bohrungen entgegenstehen könnte, die Raumdimensionen, die Umgebungsbedingungen sowie im Hinblick auf den Strahlenschutz und elektromagnetische Störungseinflüsse).

5.3 Der Kunde muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Brandschutzbestimmungen auch nach dem Aufbau der zu installierenden Anlage einschließlich etwaiger Nebenarbeiten (z.B. Verlegen von Kabeln, Einbau von Strahlenschutzelementen) eingehalten werden.

5.4 Kann der Kunde eine oder mehrere seiner vorgenannten Pflichten nicht oder nicht termingerecht erfüllen, muss er uns darüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, wenn die rechtzeitige Erfüllung nicht nur unerheblich gefährdet ist und der Kunde dies erkennt oder unter Wahrung angemessener Sorgfalt erkennen müsste. Infolge einer Pflichtverletzung des Kunden eintretende Zeitverzögerungen haben wir nicht zu vertreten. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung), bleiben unberührt.

5.5 Entstehen uns bei der Erbringung von Leistungen zusätzliche Kosten, weil der Kunde seinen vorgenannten Pflichten nicht vollumfänglich nachkommt, so sind wir unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche berechtigt, einen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten vom Kunden zu verlangen.

 

6. Ansprechpartner

6.1 Neben unserem Mitarbeiter im Kundendienst, an den sich der Kunde für allgemeine Fragen der Projektabwicklung wenden kann, werden wir dem Kunden gegebenenfalls einen weiteren Ansprechpartner für bestimmte Themenbereiche (z.B. technische Fragen) nennen.

6.2 Der Kunde benennt uns spätestens bei der Terminplanung einen Mitarbeiter mitsamt Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse, der befugt ist, die im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen und uns für etwaige Fragen zur Verfügung steht.

 

7. Terminplanung

7.1 Ein unverbindlicher Aufbauzeitraum wird mit dem Kunden im Rahmen der allgemeinen Planungsgespräche besprochen. Die genauen Aufbaudaten werden dem Kunden mitgeteilt, sobald der Vertrag über die zu erbringenden Leistungen zwischen uns und dem Kunden wirksam geschlossen worden ist und der Kunde uns bestätigt hat, dass alle notwendigen Vorleistungen erbracht worden sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EXAMION GmbH, Erich-Herion-Straße 37, 70736 Fellbach
Stand: 04.04.2019